Atypisch stille Beteiligung und Kommanditbeteiligung - AltersvorSORGEN Ă la Frankonia
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(openPR) - Mehr Sorgen, als „Vor-“ bescheren vielen Anlegern die beiden Produkte der Würzburger Frankonia Gruppe: atypisch stille Beteiligung und (mittelbare) Kommanditbeteiligung.
Im nunmehr dreizehnten Jahr bieten die Gesellschaften der Würzburger Frankonia-Gruppe Anlageprodukte an, die die Anleger häufig als vermeintlich sichere Altersvorsorge erwerben: Es begann Ende 1994 mit der Frankonia Direkt AG, welche sog. atypisch stille Beteiligungen an ihrer Aktiengesellschaft anbot. Es folgten 1998 atypisch stille Beteiligungen an der Frankoniawert AG, 2001 an der Frankonia Sachwert AG sowie Ende 2002 an der Capital Sachwert Alliance AG & Co. KG (Beteiligungsfonds IV und V).
Da bei einer atypisch stillen Beteiligung der Anleger wie ein Mitunternehmer der Gesellschaft behandelt wird, ist diese Anlageform für ihn mit nicht unerheblichen Nachteilen verbunden. So trägt der atypisch still Beteiligte letztlich - in Höhe seiner Beteiligung - die Verluste der Gesellschaft mit. Ferner besteht generell auch ein Totalverlustrisiko. Deshalb sind atypisch stille Beteiligungen für die Altersvorsorge ungeeignet. Dies wurde bereits mehrfach gerichtlich bestätigt. So stellte beispielsweise das OLG München in seinem Urteil vom 29.05.2006 fest, dass atypisch stille Beteiligungen grundsätzlich nicht als Mittel zur Altersvorsorge geeignet sind. In gleicher Weise hatte bereits das Landgericht Stuttgart in einem Urteil vom 14.12.2004 festgestellt, dass es sich bei einer atypisch stillen Beteiligung um eine spekulative Unternehmensbeteiligung handelt, die nicht für eine sichere Altersvorsorge geeignet ist, weil der Verlust des eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust droht.
Es verwundert daher auch nicht, dass bereits früh in der einschlägigen Fachpresse Kritik geäußert wurde. So bezeichnete beispielsweise FINANZtest in seiner Ausgabe vom Juni 2001 den Abschluss einer atypisch stillen Beteiligung an der Frankonia Sachwert AG als „riskante Beteiligung“.
„Vielleicht auch, weil atypisch stille Beteiligungen zu angreifbar waren“, so Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Andreas Köpke von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei B|G|K|S Rechtsanwälte, „änderte die Frankonia ab dem Fonds CSA IV die Anlageform und vertrieb seither - zunächst neben den atypisch stillen Beteiligungen, inzwischen ausschließlich - sog. mittelbare Kommanditbeteiligungen“.
Neben der Bezeichnung der Anlageform hat sich dabei vor allem deren rechtliche „Konstruktion“ geändert: Während sich nämlich der atypisch still Beteiligte (nur) mit seinem Vermögen direkt an der Gesellschaft beteiligt, ist der mittelbare Kommanditist darüber hinaus Gesellschafter des Unternehmens.
Nicht geändert haben sich hingegen für den Anleger die mit der Beteiligung verbundenen Risiken: Auch die Kommanditbeteiligung birgt grundsätzlich ein Totalverlustrisiko und ist daher als Altersvorsorge nicht geeignet. Erschwerend kommt hinzu, dass ein Kommanditist als Gesellschafter seine Einlage nicht einfach aus der Gesellschaft abziehen kann. Nach derzeit herrschender Rechtsprechung sind nämlich auch auf die mittelbare Kommanditbeteiligung die Grundsätze der sog. fehlerhaften Gesellschaft anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass der Anleger als Schadensersatz von der Gesellschaft nicht die Rückabwicklung des Vertrages verlangen kann. Vielmehr erhält der Kommanditist (nur) das sog. Auseinandersetzungsguthaben. Damit aber richtet sich die Höhe seines „Schadensersatzes“ nach dem derzeitigen Wert seiner Beteiligung.
Zusammenfassend, sind somit beide von der Frankonia angebotenen Anlageformen - sowohl die atypisch stille Beteiligung, als auch die mittelbare Kommanditbeteiligung - fĂĽr den Anleger mit erheblichen Risiken verbunden und als Altersvorsorge ungeeignet. Faktisch ist die Rechtslage fĂĽr den Kommanditist gegenĂĽber dem atypisch still Beteiligten sogar noch erheblich ungĂĽnstiger.
„Jedoch sind“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Verrtrauensanwalt Jakob Brüllmann von B|G|K|S Rechtsanwälte „auch bei mittelbaren Kommanditbeteiligungen grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Gesellschaft bzw. gegen die Anlageberater denkbar, und zwar in voller Höhe der Einlage.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Frankonia Sachwert AG" anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Anlegerschutzgemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
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Ansprechpartner: Horst Roosen
Für die Betroffenen notleidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich ver-halten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft.
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Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Dies besorgen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwälte.
Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.
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